Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie verreist oder krank ist, haben alle Bezieher ambulanter Pflegeleistungen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisieren. Wir stellen Ihnen gerne einen Pflege- und Betreuungsplatz für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Welchen Betrag stellt die Pflegekasse zur Verfügung?

Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612,-- €. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie für Investitionskosten trägt die pflegebedürftige Person.

Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806,-- €) auf dann maximal 2.418,-- € erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.

Das Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.

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